Allgemeine Geschäftsbedingungen der ILIOTEC Solar GmbH (Stand: 10.02.2010)

1. Allgemeines

Die Leistungen der ILIOTEC Solar GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt. § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt hiervon jedoch unberührt.

2. Angebote

Die Angebote der ILIOTEC Solar GmbH sind freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten.

3. Umfang der Leistungen

1. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

2. Die ILIOTEC Solar GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen, soweit dies nicht zu einer Vertragsübernahme im Ganzen führt.

4. Zahlungsbedingungen; Aufrechnung; Vorauszahlung

1. Sämtliche Entgelte verstehen sich netto in Euro und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstigen Nebenleistungen.

2. Es sind Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen nach Baufortschritt bzw. Materiallieferung auf und mit dem Verlangen der ILIOTEC Solar GmbH hin in der dem jeweiligen Vertragswert entsprechenden Höhe fällig, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.

3. Die Vergütung der Leistung, ist, soweit sich aus den Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, innerhalb von zwei Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ist die ILIOTEC Solar GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Kann die ILIOTEC Solar GmbH einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist die ILIOTEC Solar GmbH berechtigt diesen geltend zu machen.

4. Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

5. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen Gegenforderung, einer bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderung oder einer rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Das Aufrechnungsverbot tritt zurück, wenn es wegen Insolvenz, Vermögensverfalls oder aus sonstigen Gründen die Durchsetzung der Gegenforderung endgültig vereiteln würde.

6. Falls objektiv Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der ILIOTEC Solar GmbH gefährden, kann die ILIOTEC Solar GmbH die Leistungen bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls diese Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die ILIOTEC Solar GmbH zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt. Auf Nr. 10. Ziffer 2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hingewiesen.

5. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden

1. Der Kunde hat auf seine Kosten und Verantwortung hin dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann, soweit dies in seiner zurechenbaren Sphäre liegt.

2. Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.

3. Der Kunde gestattet der ILIOTEC Solar GmbH und den von der ILIOTEC Solar GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die ILIOTEC Solar GmbH berechtigt, Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der von der ILIOTEC Solar GmbH geschuldeten Sache auf den Kunden über.

6. Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen

1. Termine und/oder Fristen für die ILIOTEC Solar GmbH sind nur bindend, wenn sie schriftlich oder in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.

2. Werden zur Einhaltung von Fristen und/oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend um den Zeitraum der Behinderung. Dies gilt auch, wenn es der ILIOTEC Solar GmbH insbesondere auf Grund von Witterungsbedingen unmöglich ist, Fristen und/oder Termine einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die ILIOTEC Solar GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der ILIOTEC Solar GmbH ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen - derartige Ereignisse liegen nicht im Verantwortungsbereich der ILIOTEC Solar GmbH. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen - wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. - die es der ILIOTEC Solar GmbH nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat die ILIOTEC Solar GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt entsprechend auch bei von der ILIOTEC Solar GmbH beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.

3. Die ILIOTEC Solar GmbH haftet für einen Verzugsschaden bei dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von ILIOTEC Solar GmbH zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

4. Bei reiner Materiallieferung erfolgt der Gefahrübergang ab den Lagern bei der ILIOTEC Solar GmbH. Gleiches gilt für das Lagern bei der von der ILIOTEC Solar GmbH beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert und auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von der ILIOTEC Solar GmbH gewählt. Eine Versicherung wird insoweit von der ILIOTEC Solar GmbH nur auf vorherigen und ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen Berechnung/Rechnungsstellung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn die ILIOTEC Solar GmbH die Deckungszusage durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von der ILIOTEC Solar GmbH nicht übernommen.

7. Eigentumsvorbehalt; Rücktritt; Pflichten des Kunden;

1. Das Eigentum an allen Komponenten sowie des Endprodukts geht erst mit der vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts behält sich die ILIOTEC Solar GmbH das Eigentum an den jeweiligen Komponenten bzw. des Endprodukts vor.

2. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die ILIOTEC Solar GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die bereits übermittelten Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage, Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt insoweit der Kunde. Weitergehende Rechte der ILIOTEC Solar GmbH bleiben unberührt.

3. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten bzw. das Endprodukt zu warten und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Darüber hinaus hat der Kunde die Komponenten bzw. das Endprodukt angemessen und im Rahmen des Zumutbaren zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.

4. Wird die von der ILIOTEC Solar GmbH gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der ILIOTEC Solar GmbH das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die ILIOTEC Solar GmbH mit ihm darüber einig, dass er der ILIOTEC Solar GmbH das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für die ILIOTEC Solar GmbH verwahrt.

5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die ILIOTEC Solar GmbH ab. Die ILIOTEC Solar GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die von der ILIOTEC Solar GmbH abgetretenen Forderungen für Rechnung von der ILIOTEC Solar GmbH im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum der ILIOTEC Solar GmbH hinweisen und die ILIOTEC Solar GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der ILIOTEC Solar GmbH die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Eigentumsrechte der ILIOTEC Solar GmbH entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

8. Abnahme

1. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Anlage.

2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der ILIOTEC Solar GmbH gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Die ILIOTEC Solar GmbH kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von der ILIOTEC Solar GmbH beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Betrieb genommen worden ist.

3. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

9. Gewährleistung

Für Mängel haftet die ILIOTEC Solar GmbH wie folgt:

1. Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.

2. Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist die ILIOTEC Solar GmbH zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.

3. Der Kunde kann nur nach Fehlschlagen der Nacherfüllung und nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gemäß Ziffer 10 dieser AGB vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

4. Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.

5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von der ILIOTEC Solar GmbH nicht eingeschalteter Dritter entstehen.

6. Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an die ILIOTEC Solar GmbH erbringen, wird die ILIOTEC Solar GmbH daraus entstehende Ansprüche auf Anfordern an den Kunden abtreten.

10. Vertragsrücktritt

1. Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, wie folgt berechtigt:

a. bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die im Angebot der ILIOTEC Solar GmbH enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 3 % des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.

b. bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem im Angebot der ILIOTEC Solar GmbH enthaltenen Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.

c. soweit die ILIOTEC Solar GmbH vom Vertrag zurücktritt, hat die ILIOTEC Solar GmbH dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Lit. a. und/oder b. vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 10.1.b. resultieren, ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der ILIOTEC Solar GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ILIOTEC Solar GmbH beruhen.

2. Falls eine objektiv fehlende Kreditwürdigkeit des Kunden den Zahlungs-/Leistungsanspruch der ILIOTEC Solar GmbH gefährdet, besteht für die ILIOTEC Solar GmbH ein Rücktrittsrecht. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktrittsrecht für die ILIOTEC Solar GmbH soweit der Zahlungs-/Leistungsanspruch der ILIOTEC Solar GmbH erheblich gefährdet erscheint. Für den Fall, dass der Kunde eine Offenbarungsversicherung abgibt und der Zahlungs-/Leistungsanspruch der ILIOTEC Solar GmbH erheblich gefährdet erscheint, besteht für die ILIOTEC Solar GmbH ein Rücktrittsrecht. Für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden besteht ein Rücktrittsrecht für die ILIOTEC Solar GmbH soweit der Zahlungs-/Leistungsanspruch der ILIOTEC Solar GmbH erheblich gefährdet erscheint. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt von diesen Regelungen unberührt.

3. Die ILIOTEC Solar GmbH ist unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften und vorstehender Ziffern berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die zur Finanzierung erforderlichen Mittel der von der ILIOTEC Solar GmbH zu errichtenden Anlage trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht beibringt oder auf Verlangen nach einer angemessenen Fristsetzung nicht nachweisen kann. Kommt der Vertrag aufgrund fehlender Finanzierung durch den Kunden nicht zustande und tritt die ILIOTEC Solar GmbH deshalb vom Vertrag zurück, ist die ILIOTEC Solar GmbH berechtigt, einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von 3 Prozent des Netto-Anlagenwertes vom Kunden zu verlangen. Beim Nachweis höherer Aufwendungen ist die ILIOTEC Solar GmbH berechtigt, diese geltend zu machen.

11. Haftung

1. Die Haftung für Schäden beim Kunden, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit die ILIOTEC Solar GmbH den Schaden lediglich leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der ILIOTEC Solar GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ILIOTEC Solar GmbH beruhen. Die Sätze 1 und 2 dieser Ziffer gelten auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.

2. Die Ausführungen unter Ziffer 11.1. gelten entsprechend für die Haftung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ILIOTEC Solar GmbH.

3. Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist die ILIOTEC Solar GmbH berechtigt, Schadensersatz in Höhe der erbrachten Leistung zu verlangen.

4. Auf Ziffer 6.3. dieser AGB wird hingewiesen.

12. Werbung, Referenz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die ILIOTEC Solar GmbH die installierte Anlage als Referenz benennen und insbesondere mit Fotos der (montierten) Anlage werben darf.

13. Produktspezifische Bedingungen

Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Die ILIOTEC Solar GmbH kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.

14. Schlussbestimmungen; Gerichtsstand

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags.

2. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.

3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Regensburg.

 


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